Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Skiclub Hemer e.V.“

Er hat seinen Sitz in Hemer im Märkischen Kreis und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports. Die Förderung des Breitensports hat Vorrang.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes,
  2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen,
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  4. die Beteiligung an Kooperationen.

  

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter
Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Beim
Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter
erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

–          aktiven Mitgliedern
–          passiven Mitgliedern
–          Ehrenmitgliedern

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche
    Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
    durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur
    eingeschränkt nutzen.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

–          durch Austritt

–          durch Ausschluss

–          durch Tod

–          bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

  1. Der Austritt ist schriftlich spätestens 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem
    geschäftsführenden Vorstand zu erklären und hat Gültigkeit zum Ende des Kalenderjahres.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten
    des Vereins kann erfolgen
    –  wenn ein Mitglied trotz schriftlicher  Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
    nachkommt,
    – bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des
    Vereins,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
    unsportlichen Verhaltens,
    – wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu
    schädigen versucht.

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied
schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss
besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge  o.Ä..

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.  Zusätzlich können Kursgebühren und Sonderbeiträge für
bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

–           die Mitgliederversammlung

–           der geschäftsführende Vorstand

–           der erweiterte Vorstand

–           die Jugendversammlung

–           der Jugendvorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr
    einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder
    per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den
    geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt
    werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand
    spätestens am 1.12. des Vorjahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet
    eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen
    werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten
    Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
    Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3
    Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die
    Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem
    wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Festsetzung der Beiträge
    5. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderen Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
  8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahers in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1.     Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Geschäftsführer.

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

2.    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem Sportwart
– dem Jugendwart.

Zusätzlich können bis zu zwei Beiräte gewählt werden. Diese unterstützen den Vorstand und nehmen bei Bedarf ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.

Die Amtszeit beginnt
–         in den geraden Kalenderjahren: für den 1. Vorsitzenden, den Kassenwart und den Sportwart,
–          in den ungeraden Kalenderjahren: für den 2. Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Jugendwart und die übrigen Amtsinhaber.

3.     Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

4.     Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch  bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch ein zweites Amt ausüben.

5.     Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

6.     Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der
erweiterte Vorstand.

 

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
    Lebensjahres.

     

    1. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
    2. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
    3. Organe der Vereinsjugend sind
      – der Jugendvorstand und
      – die Jugendversammlung.
    4. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer im geraden Kalenderjahr und einer im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Hemer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen gemeinnützigen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2019 beschlossen.